Night on Fire Peilstein 4. - 6.Mai 2018

Noch

Auszug aus dem oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001

1. Alkoholkonsum

- vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist generell verboten!
- vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent Alkohol (auch Mixgetränke wie Cola-Rum usw. ...) sowie der übermäßige Konsum anderer alkoholischer Getränke verboten!

2. Ausbleibzeiten

    bis 14 Jahre 14 - 16 Jahre 16 - 18 Jahre
  mit Aufsicht erlaubt erlaubt erlaubt
  ohne Aufsicht bis 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr erlaubt

3. Aufsichtspersonen (müssen über 18 Jahre alt sein)

Wer kann Aufsichtsperson sein?

- Erziehungsberechtigte (Eltern)
- Erwachsene, denen die Aufsicht
- aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt (Lehrer, Erzieher,...)
- vom Erziehungsberechtigen dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde (Familienangehörige, Betreuer in Jugendorganisationen, ...)
- durch Gerichtsentscheidung oder im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde.

Voraussetzungen für Aufsichts-/Begleitperson

- Aufsichts-/Begleitpersonen müssen eine schriftliche Ermächtigung von den Eltern mitführen.

Diese Ermächtigung hat folgendes zu umfassen:

- Erkennbarkeit des Ausstellers (Vor- und Zuname, Wohnadresse des Erziehungsberechtigten) und dessen Unterschrift
- Ausstellungsdatum
- Vorname, Zuname und Wohnadresse der Aufsichts-/Begleitperson
- Vorname, Zuname und Wohnadresse des Jugendlichen
- Datum, für welchen Zeitraum (Tag) die Ermächtigung gilt

INFO:

- Eine Aufsichts-/Begleitperson erfüllt ihre Aufgabe nur, wenn sie im Nahbereich des Jugendlichen ist!!
- Sowohl der Jugendliche als auch die Aufsichts-/Begleitperson müssen im Zweifel ihr Alter nachweisen. Als Nachweis gilt jede amtliche Bescheinigung (Reisepass ...) oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe.