Auszug aus dem oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001
1. Alkoholkonsum
- vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist generell verboten!
- vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent Alkohol (auch Mixgetränke wie Cola-Rum usw. ...) sowie der übermäßige Konsum anderer alkoholischer Getränke verboten!
2. Ausbleibzeiten
bis 14 Jahre | 14 - 16 Jahre | 16 - 18 Jahre | ||
mit Aufsicht | erlaubt | erlaubt | erlaubt | |
ohne Aufsicht | bis 22:00 Uhr | bis 24:00 Uhr | erlaubt |
3. Aufsichtspersonen (müssen über 18 Jahre alt sein)
Wer kann Aufsichtsperson sein?
- Erziehungsberechtigte (Eltern)
- Erwachsene, denen die Aufsicht
- aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt (Lehrer, Erzieher,...)
- vom Erziehungsberechtigen dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde (Familienangehörige, Betreuer in Jugendorganisationen, ...)
- durch Gerichtsentscheidung oder im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde.
Voraussetzungen für Aufsichts-/Begleitperson
- Aufsichts-/Begleitpersonen müssen eine schriftliche Ermächtigung von den Eltern mitführen.
Diese Ermächtigung hat folgendes zu umfassen:
- Erkennbarkeit des Ausstellers (Vor- und Zuname, Wohnadresse des Erziehungsberechtigten) und dessen Unterschrift
- Ausstellungsdatum
- Vorname, Zuname und Wohnadresse der Aufsichts-/Begleitperson
- Vorname, Zuname und Wohnadresse des Jugendlichen
- Datum, für welchen Zeitraum (Tag) die Ermächtigung gilt
INFO:
- Eine Aufsichts-/Begleitperson erfüllt ihre Aufgabe nur, wenn sie im Nahbereich des Jugendlichen ist!!
- Sowohl der Jugendliche als auch die Aufsichts-/Begleitperson müssen im Zweifel ihr Alter nachweisen. Als Nachweis gilt jede amtliche Bescheinigung (Reisepass ...) oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe.